AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zolldienstleistungen

Für Zolldienstleistungen des Unternehmens Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihre Leistungen trotz Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos durchführt. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen ebenso der Schriftform wie der Verzicht auf dieses Formerfordernis.

 

Diese AGB gelten für alle künftigen Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  

 

Haftung und Freistellung

 

  • 1.Das Unternehmen Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG arbeitet auf Grundlage der derzeit geltenden Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017(ADSp 2017), sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingung UPS National und UPS International. Dem Auftraggeber ist der Inhalt der ADSp 2017 sowie die Bedingungen von UPS bekannt.
  • 2.Unbeschadet den Haftungsregelungen in den Ziff. 22-25 ADSp 2017 ist die Haftung des Unternehmens Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG im Paketversand auf 520 Euro pro Paket begrenzt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Ein höherer Versicherungsschutz kann bis zu 13.000 Euro pro Paket gegen eine zusätzliche vom Auftraggeber zu entrichtende Prämie in Höhe von 35,00 EURO vereinbart werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Wertnachweis für die versendete Ware beizubringen. Eine Haftung für das Unternehmen Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG für Folgeschäden ist ausgeschlossen.


Abgaben Zölle, EUST

 

  • 3.Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unverzüglichen Zahlung sämtlicher Abgaben, die im Rahmen der von der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG für den Auftraggeber vorgenommen Zollanmeldungen anfallen (z.B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Anti Dumping-Zölle, etc.).
  • 4.Bei nicht fristgerechter Zahlung der Abgaben verpflichtet sich der Auftraggeber ebenfalls zur Zahlung etwaiger Zollstrafen und Säumniszuschläge.
  • 5.Die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG behält sich vor, vor der zollrechtlichen Anmeldung von Waren vom Auftraggeber Sicherheiten über die zu erwartenden Einfuhrabgaben zu verlangen oder diese dem Auftraggeber in Vorkasse zu berechnen; unabhängig davon, ob die Zollanmeldungen für den Auftraggeber durch Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG in zollrechtlich direkter oder indirekter Vertretung vorgenommen werden.
  • 6.Sollten mit dem Auftraggeber Regelungen getroffen werden, dass die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG Abgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags für den Auftraggeber verauslagt, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Bezahlung der verauslagten Beträge. In diesem Zusammenhang behält sich die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG vor, bei Fristverletzungen eine Vorlageprovision von 2% des Abgabenbetrags dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


Einfuhr

  • 7.Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung der Aufträge zur Einfuhrabfertigung erforderlich sind und gibt diese der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG in Textform bekannt.
  • 8.Die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Zollabfertigung zu einem begünstigten Zollsatz zu prüfen oder den Auftraggeber hierüber aufzuklären. Die Pflicht, sich über etwaige Zollbefreiungen und diesbezüglich beizubringende Unterlagen zu informieren, obliegt allein dem Auftraggeber.  
  • 9.Die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG behält sich vor, die Zollabfertigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere: 

 

    • Zahlungsverzug des Auftraggebers
    • fehlende Dokumente für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung
    • unzureichende Warenbeschreibung

     



    Ausfuhr

    • 10.Der Auftraggeber ist Ausführer der Ware.
    • 11.Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung der Aufträge zur Ausfuhrabfertigung erforderlich sind und gibt diese Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG in schriftlicher Form bekannt.
    • 12.Ausfuhranmeldungen werden von der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG für den Auftraggeber nur in direkter zollrechtlicher Vertretung durchgeführt.
    • 13.Der Auftraggeber ist verantwortlich für die außenwirtschaftliche Prüfung der zur Ausfuhr stehenden Waren, insbesondere auf waren-,personen- oder länderbezogenen Embargos und Sanktionen.
    • 14.Besteht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der Waren, übergibt der Auftraggeber der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen im Original.


    Zolltarifliche Einreihung

    • 15.Sofern vom Auftraggeber separat beauftragt, führt die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG eine unverbindliche zolltarifliche Einreihung von Waren durch. Hierbei werden einzelnen Artikeln Zolltarifnummern zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt aufgrund von Informationen, die der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG zu diesem Artikel vorliegen. Für eine korrekte zolltarifliche Einreihung verpflichtet sich der Auftraggeber, der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG Informationen insbesondere zu Verwendungszweck, Materialien oder Beschaffenheit des jeweiligen Artikels in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (z.B. in Form von Datenblättern).
    • 16.Sofern die Zollbehörden eine von der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG vorgenommene zolltarifliche Einreihung von Waren als unrichtig ansehen, kann dies zu Steuernachforderungen führen, die vom Auftraggeber zu tragen sind. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungen, die aufgrund solcher Nachforderungen zu leisten sind, die Zuweisung einer eventuellen unrichtigen Zolltarifnummer durch die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG nicht ursächlich und die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG für derartige Zahlungen folglich nicht haftbar ist; vielmehr handelt es sich um Zahlungen, die ohnehin aufgrund der richtigen zolltariflichen Einreihung des Artikels an die Zollbehörden zu zahlen gewesen wären. Soweit gegen der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG oder ihre Mitarbeiter Bußgelder wegen fehlerhafter oder fehlender Tarifierung verhängt werden, stellt der Auftraggeber die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG und ihre Mitarbeiter von diesen Bußgeldern frei.
    • 17.Eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung von Waren kann der Auftraggeber bei den zuständigen Zollbehörden beantragen.


    Sonstiges

    • 18.Für die Durchführung von Aufträgen stellt der Auftraggeber der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG soweit notwendig eine entsprechende übertragbare Vollmacht (siehe nachfolgend Ziffer 21) aus.
    • 19.Die Abrechnung für erbrachte Beratungs- und/oder Abfertigungsleistungen wird grundsätzlich nach Aufwand erstellt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auch die Erstellung einer Sammelrechnung bzw. – Gutschrift (z.B. wöchentlich oder monatlich) vereinbart werden.
    • 20.Der Auftraggeber hat die Pflicht, gegenüber der Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben im Rahmen eines Abfertigungsauftrages mitzuteilen.
    • 21.Die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen und diese eigenständig auszuwählen. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Erfüllungsgehilfen für die Bertelsbeck Automotive GmbH & Co. KG die Zollabwicklung oder Einzelleistungen im Rahmen des jeweiligen Auftrages vornehmen dürfen.